Die Interessenabwägung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden und stehe auch nicht im Widerspruch zum Gutachten von Dr. med. D.________, weil dessen Einschätzung der Legalprognose teilweise mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sei. Aufgrund des Entscheides des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland stehe nun fest, dass eine Änderung der Sanktion im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB kein Thema sei. Es bleibe daher abzuwarten, inwiefern die Vollzugsbehörden wegen der sich jetzt neu präsentierenden Rechtslage allenfalls doch weitere Vollzugsöffnungen prüfen oder umsetzen liessen.