Als nächster Schritt würden stundenweise unbegleitete Ausgänge zur Diskussion stehen. Bei der Planung und Umsetzung von weiteren öffnenden Vollzugsschritten sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit bei Verwahrungen typischerweise Vorrang zu geben sei. Die Interessenabwägung der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden und stehe auch nicht im Widerspruch zum Gutachten von Dr. med. D.________, weil dessen Einschätzung der Legalprognose teilweise mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sei.