9 ten Rahmen des geschlossenen Vollzugs nicht unauffällig sei, zu Emotionalität neige und zeitweise rechthaberisch und kränkbar sei, nicht korrekt. Zudem gehe der Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer sich im Falle von Lockerungen zwar wieder in einer Szene aufhalten werde, die seiner Neigung entspreche. Damit habe der Gutachter indes in erster Linie die Homosexuelle-Szene gemeint, weil deren Zugehörigkeit gesellschaftskonform sei und weil dort pädosexuelle Handlungen meist gerade nicht akzeptiert würden.