21.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er gemäss Gutachter eine mitunter auffallende und sperrige Persönlichkeit sei, von welcher nicht zu erwarten gewesen sei, dass sie ihm Rahmen der Behandlung je völlig unauffällig werden würde. Daher sei der Hinweis der POM, wonach sein Funktionsniveau im Rahmen von unbegleiteten Vollzugslockerungen in Frage gestellt sei, weil der Beschwerdeführer im geschütz-