Es sei unklar, ob sich die verbesserten deliktsrelevanten Risikobereiche auf den offenen Vollzug übertragen liessen. Gegen die Versetzung in den offenen Vollzug spreche zudem, dass der Beschwerdeführer seit 2014 keine Vollzugslockerungen mehr bewilligt erhalten habe und Progressionsschritte so zu schnell vonstatten gehen würden (amtliche Akten ASMV, pag. 1793).