Zumal die POM im Entscheid vom 2.3.2016 nicht auf das Begehren auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB eingetreten ist, ist dieser Umstand im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu beurteilen (zwischenzeitlich wurde das Verfahren vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, PEN 15 569, mit rechtskräftigem Beschluss vom 18.4.2016 abgeschlossen und die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme abgewiesen; vgl. Akten der POM BD 15/15). 21.