BVR 2013 S. 521 E. 2.4). Die POM durfte ihrem Entscheid folglich eigene Argumente beifügen, welche bisher noch nicht so vorgebracht worden sind. Dies entspricht, gerade wenn die gleiche Schlussfolgerung gezogen wird, dem rechtlichen Gehör. Sinn und Zweck einer weiteren, oberinstanzlichen Überprüfung soll es demnach gerade sein, einen gleichlautenden Entscheid allenfalls mit weiteren Argumenten zu untermauern. Dies gilt insbesondere im Falle der vollen Kognition.