19.4. Indem der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, dass sie ihrem Entscheid unrechtmässig neue Argumente zu Grunde gelegt habe, die bisher weder von ihm selbst, noch in der Verfügung des Amts FB vorgebracht worden seien, dringt er mit seiner Rüge ebenfalls nicht durch. Denn es gilt der Grundsatz der Substitution der Motive. Die Behörde ist nicht an die Rechtsauffassung der Vorinstanz gebunden und kann deren Begründung durch eigene Argumente ersetzen, selbst wenn sie zum gleichen Ergebnis wie diese gelangt (BVR 2015 S. 66 E. 2.3; BVR 2013 S. 521 E. 2.4).