Dem Entscheid der POM kann zudem entnommen werden, weshalb sie den Parteivorbringen nicht folgt bzw. warum sie die Verfügung des Amts FB für korrekt erachtet. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Amt FB eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hat, wurde demnach behandelt, indem mit einer ergänzenden Würdigung dargelegt wurde, dass das Ergebnis des Amts FB korrekt ist.