Indem die POM jedoch ausführlich eine eigenständige Würdigung vornimmt und schliesslich auf die gleichen Schlussfolgerungen kommt, wonach nicht auf das Gutachten abzustellen sei bzw. keine Vollzugslockerungen zu gewähren seien, geht sie dennoch auf die Rügen ein. Sie muss die Rüge des Beschwerdeführers nicht wörtlich in ihrem Entscheid wiedergeben, sondern lediglich der Sache nach einfliessen lassen, was sie in casu getan hat. Dem Entscheid der POM kann zudem entnommen werden, weshalb sie den Parteivorbringen nicht folgt bzw. warum sie die Verfügung des Amts FB für korrekt erachtet.