Zwar geht die POM effektiv nicht wörtlich auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, wonach der Amtsvorsteher des Amts FB ohne nachvollziehbare Begründung von den Empfehlungen von Dr. D.________ abgewichen sei und ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle derjenigen des Gutachters gesetzt habe. Indem die POM jedoch ausführlich eine eigenständige Würdigung vornimmt und schliesslich auf die gleichen Schlussfolgerungen kommt, wonach nicht auf das Gutachten abzustellen sei bzw. keine Vollzugslockerungen zu gewähren seien, geht sie dennoch auf die Rügen ein.