Der Begründung der POM kann zudem gefolgt werden. Sie erscheint nachvollziehbar und vollständig, womit nicht davon gesprochen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung verweigert wurde. Zwar geht die POM effektiv nicht wörtlich auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, wonach der Amtsvorsteher des Amts FB ohne nachvollziehbare Begründung von den Empfehlungen von Dr. D.________ abgewichen sei und ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle derjenigen des Gutachters gesetzt habe.