19.3. Es versteht sich von alleine, dass nicht sämtliche Akten aufs Ausführlichste thematisiert werden können und nur die wesentlichen Teile aufgeführt und gewürdigt werden müssen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, welche Berichte oder Gutachten ausser Acht gelassen worden seien. Die aufgeführten Aktenstellen sind weder aus dem Zusammenhang gerissen noch wurden sie unvollständig wiedergegeben, zumal eine ausführliche Zusammenfassung der jeweiligen Berichte und Gutachten der Würdigung vorausging. Der Begründung der POM kann zudem gefolgt werden.