7 ckerungen als indiziert erachte, sei es nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer progressive Vollzugslockerungen aus der Verwahrung heraus zu gewähren, zumal ihm gemäss aktuellem Aktenstand bereits wieder begleitete Ausgänge bewilligt worden seien. Die Beschwerde sei daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 1929 ff.).