_ und der weiteren Therapeuten sei von einer Behandelbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Tatsache, dass Vollzugslockerungen aus der Verwahrung heraus nur sehr restriktiv sowie in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden und die KoFako lediglich begleitete Vollzugslo-