Dies gelte umso mehr, als die Störungen des Beschwerdeführers nur schwer behandelbar seien. Im Übrigen sei der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers bei Lockerungen beschränkt, zumal sowohl seine Mutter als auch sein Vater bereits verstorben seien. Er habe keinen Kontakt zu seinen Geschwistern und die Beziehung zu seiner Tochter sei stark belastet. Gemäss Gutachten von Dr. med. D.________ und der weiteren Therapeuten sei von einer Behandelbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen.