Es sei jedoch in Übereinstimmung mit der KoFako und dem Gutachten von Dr. med. D.________ ungewiss, ob der Beschwerdeführer seine erlernten Coping-Strategien auch auf ein offeneres Setting und insbesondere auf unbegleitete Vollzugslockerungen übertragen könne und ob eine polymorphe Sexualität zukünftig bei passenden Gelegenheiten nicht wieder attraktiv für den Beschwerdeführer werden würde. Dies gelte umso mehr, als die Störungen des Beschwerdeführers nur schwer behandelbar seien.