Die Führungsberichte würden dem Beschwerdeführer zwar insgesamt ein gutes Verhalten attestieren, aber dennoch aufzeigen, dass er selbst im geschützten Rahmen des geschlossenen Vollzugs nicht unauffällig sei. Seine Reflexionsfähigkeit sei aufgrund des geschützten Rahmens und des Drucks des geschlossenen Vollzugs erheblich zu relativieren und sein Funktionsniveau sei ihm Rahmen von unbegleiteten Vollzugslockerungen in Frage zu stellen. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer legalprognostisch mit den ihm attestierten Therapieerfolgen günstige Veränderungen durchlaufen habe.