19.2. Die POM hielt in ihrem Entscheid vom 2.3.2016 vorab mit Verweis auf BGE 128 I 81 E. 2 fest, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Bindung des Gerichts an die Feststellungen von sachverständigen Personen bestehe, jedoch nur davon abgewichen werden dürfe, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern würden. Die Ansichten der Streitbeteiligten, des Gutachters Dr. D.________, der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend KoFako) und der Therapeuten würden differenzieren.