Der Gutachter habe die Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers lediglich als verhalten positiv eingeschätzt und es sei ungewiss, ob der Beschwerdeführer seine erlernten Coping-Strategien auch auf ein offenes Setting übertragen könne. Es sei auch festgehalten worden, dass entgegen den Ausführungen in der Verfügung vom 12.6.2015 dem Beschwerdeführer mehrere Tagesurlaube bewilligt worden seien (amtliche Akten SK 16 128, pag. 103 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur Frage des rechtlichen Gehörs bzw. zur angeblich mangelhaften Begründung des POM Entscheids. 19.