Sie hätten die wesentlichen Berichte und Gutachten umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Der Entscheid sei nachvollziehbar und verletze das rechtliche Gehör nicht (amtliche Akten SK 16 128, pag. 43 f.). Sie hätten umfassend geprüft, weshalb den Schlussfolgerungen des Amts FB zu folgen sei, wonach es aktuell an der Voraussetzung einer günstigen Legalprognose fehle. Der Gutachter habe die Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers lediglich als verhalten positiv eingeschätzt und es sei ungewiss, ob der Beschwerdeführer seine erlernten Coping-Strategien auch auf ein offenes Setting übertragen könne.