18.2. Die POM führte hierzu aus, dass sie das Recht innerhalb des Streitgegenstandes von Amtes wegen anzuwenden habe und daher die Begründung der Vorinstanz durch ihre eigene ersetzen bzw. ergänzen könne, selbst wenn sie zum gleichen Ergebnis gelange. Die Behörde habe sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, um der Begründungspflicht gerecht zu werden. Vielmehr könne sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie hätten die wesentlichen Berichte und Gutachten umfassend berücksichtigt und gewürdigt.