5 ken, dies entbinde die Beschwerdeinstanz hingegen nicht davon, sich zu den erhobenen Rügen im Einzelnen zu äussern und insbesondere zu entscheiden, ob die konkret erhobenen Rügen stichhaltig seien oder nicht. Es bleibe unklar, weshalb – bzw. gestützt auf welche Rügen – die POM die Beschwerde abgewiesen habe. Die rechtliche Würdigung der verschiedenen Rügen sei ausgeblieben und daher habe sie den Sachverhalt mangelhaft begründet und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (amtliche Akten SK 16 128, pag. 67).