13 f.). Die Argumente der POM seien neue, welche bislang weder in der Verfügung vom 12.6.2015 noch in der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.7.2015 eine Rolle gespielt hätten. Die POM habe die an bestimmte Sachverhalte anknüpfenden Begehren in dem Umfang zu beurteilen, wie es die beschwerdeführende Partei mit ihren Rügen verlange. Zwar könne sie sich auf die wesentlichen Punkte beschrän-