Die Unrichtigkeit ergebe sich insbesondere durch eine willkürliche Präsentation von teilweise aus dem Zusammenhang gerissenen und unvollständig wiedergegebenen Zitaten aus dem Gutachten vom 30.4.2014 (1); der Amtsvorsteher des Amts FB sei von den Empfehlungen von Dr. med. D.________ ohne nachvollziehbare Begründung abgewichen und dadurch in Willkür verfallen, weil sie weitergehende Vollzugslockerungen ohne stichhaltige zusätzliche Argumente abgewiesen habe (2);