18.1. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die POM auf die von ihm vorgebrachten Rügen materiell überhaupt nicht eingegangen sei. Er habe in der Beschwerde vom 16.7.2015 die unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie die willkürliche Beweiswürdigung gerügt (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 1821). Der Sachverhalt sei unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden. Die Unrichtigkeit ergebe sich insbesondere durch eine willkürliche Präsentation von teilweise aus dem Zusammenhang gerissenen und unvollständig wiedergegebenen Zitaten aus dem Gutachten vom 30.4.2014 (1);