4 der Verfügung des Amts FB und dem Entscheid der POM mehrfach thematisiert worden sind. Würde man den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft folgen, bedeutete dies, dass der gerichtliche Zugang bei (verweigerten) progressiven Vollzugslockerungen stets verwehrt bliebe. 16. Auf die Beschwerde vom 4.4.2016 ist demzufolge einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Rechtliches Gehör – Rüge der mangelhaften Begründung