vom 30.4.2014, namentlich (begleitete) Ausgänge, externe Arbeit und schliesslich ein Wohn- und Arbeitsexternat beantragt werden (vgl. amtliche Akten SK 16 128, pag. 7). Hinzu kommt, dass der durch die Anträge definierte Streitgegenstand denjenigen Teil des Anfechtungsobjektes betrifft, den die beschwerdeführende Partei vor der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will (MÜLLER, Die Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 148). Folglich ist bereits mit der Umgrenzung des Streitgegenstands klar, welche Vollzugslockerungen in casu überhaupt zur Diskussion stehen, zumal jene bereits in