Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft müssen somit sowohl die Begründung als auch die Anträge herbeigezogen werden, um zu beurteilen, inwiefern der Entscheid angefochten wird. Nicht die Anträge alleine haben Klarheit darüber zu schaffen, was genau bemängelt bzw. beantragt wird. Aus der Begründung des Beschwerdeführers geht zweifellos hervor, dass Vollzugslockerungen im Sinne des Gutachtens von Dr. med. D.________ vom 30.4.2014, namentlich (begleitete) Ausgänge, externe Arbeit und schliesslich ein Wohn- und Arbeitsexternat beantragt werden (vgl. amtliche Akten SK 16 128, pag. 7).