15.4. Den Streitgegenstand definieren die Parteien durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung. Auszugehen ist in erster Linie von den Rechtsbegehren (Anträgen) der beschwerdeführenden Partei. Aus den Anträgen ergibt sich häufig nicht mit wünschbarer Klarheit, inwieweit das Anfechtungsobjekt überprüft werden soll. So lässt sich etwa aus dem Antrag, «die angefochtene Verfügung sei aufzuheben», nicht ermitteln, was an der angefochtenen Verfügung genau fehlerhaft sein soll. Hier helfen meist die Beschwerdebegründung und die einzelnen darin enthaltenen Rügen weiter.