15.3. Dagegen wendete die Generalstaatsanwaltschaft in der Duplik ein, dass dem Antrag auf Aufhebung des POM-Entscheids keine selbständige Bedeutung zukomme, denn eine Aufhebung des Entscheids stehe nur zur Debatte, wenn die Beschwerde materiell gutgeheissen werde. Materiell werde aber nur die stufenweise Vollzugslockerung aus der Verwahrung heraus beantragt. Auf dieses Rechtsbegehren könne jedoch mangels Konkretisierung nicht eingetreten werden (amtliche Akten SK 16 128, pag. 99 f.). Die POM äusserte sich nicht zur Frage des Nichteintretens.