15.2. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, dass das fragliche Rechtsbegehren aus zwei Teilsätzen bestehe. Mit dem ersten Teilsatz werde die Aufhebung des Entscheids der POM vom 2.3.2016 beantragt. Weil dieser Teil des Begehrens unbestritten und zulässig sei, stehe – auch ohne auf die Einwände der Generalstaatsanwaltschaft gegenüber dem zweiten Teilsatz des Rechtsbegehrens näher einzugehen – fest, dass auf die Beschwerde einzutreten sei (amtliche Akten SK 16 128, pag. 69).