3 führer habe mit seinem Rechtsbegehren nicht mehr beantragt als eine nicht näher spezifizierte Umsetzung von dem, was sich aus dem Gesetz, der Lehre und der Praxis ohnehin ergäbe. Deshalb sei mangels Konkretisierung des Rechtsbegehrens nicht auf die Beschwerde einzutreten (amtliche Akten SK 16 128, pag. 51 f.).