15.1. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 18.5.2016, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Als Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die stufenweise Vollzugslockerung aus der Verwahrung beantragt, ohne im Rechtsbegehren näher zu erläutern, welche Vollzugslockerungen gemeint seien. Die Vollzugsbehörden hätten von Gesetzes wegen auch bei einer Verwahrung zu prüfen, ob Vollzugslockerungen angezeigt seien. Der Beschwerde-