11. Die mit Eingabe vom 13.6.2016 eingereichten Beilagen wurden mit Verfügung vom 30.6.2016 zu den Akten erkannt. Mit gleicher Verfügung wurde der Beweisantrag des Beschwerdeführers begründet abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet (amtliche Akten SK 16 128, pag. 105 f.). 12. Am 22. August 2016 gelangte beim Obergericht die Kostennote von Fürsprecher B.________ vom 21. August 2016 ein für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren (amtliche Akten SK 16 128, pag. 113 ff.). II. Formelles