9. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 22.6.2016 innert Frist die Duplik ein und teilte mit, dass sie an den bisherigen Anträgen festhalte, der Beweisantrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei und die eingereichten Beilagen zu den Akten zu erkennen seien (amtliche Akten SK 16 128, pag. 99 f.). 10. Mit Schreiben vom 24.6.2016 duplizierte die POM und hielt an ihren Ausführungen der Stellungnahme vom 29.4.2016 fest (amtliche Akten SK 16 128, pag. 103 f.).