8. Mit Verfügung vom 20.5.2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik gesetzt (amtliche Akten SK 16 128, pag. 59 f.). Der Beschwerdeführer hielt sodann am 13.6.2016 an der Beschwerde fest. Gleichzeitig stellte er den Beweisantrag, Dr. E.________ die Frage zu stellen, ob mittlerweile der Problembe-