6. Mit Schreiben vom 29.4.2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und äusserte sich nicht zum gestellten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (amtliche Akten SK 16 128, pag. 43 f.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 18.5.2016 ihrerseits die Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren ein und beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen (amtliche Akten SK 16 128, pag. 51 ff.).