2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -» 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 8.4.2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (amtliche Akten SK 16 128, pag. 37 f.).