4. Am 4.4.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 2.3.2016 und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 16 128, pag. 3 ff.): «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. März 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer stufenweise Vollzugslockerungen aus der Verwahrung heraus zu gewähren. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.