Angesichts des – auch aufgrund der Einfachheit des Prozesses – geringen gebotenen Zeitaufwands bei gleichzeitig unterdurchschnittlicher Bedeutung der Streitsache erscheint für das gesamte Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘000.00 angemessen (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. b und f der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 5 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: