Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG nicht erfüllt und der Beschuldigte ist antragsgemäss vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeuges an eine Person ohne Führerausweis) freizusprechen. 4 III. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten. Der Beschuldigte beantragt, es sei ihm für seine Parteikosten beider Instanzen eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen auszurichten.