Es mutet zwar merkwürdig an, dass Interpol Belgrad ein solches, neuerliches Fahrverbot in einer sieben Tage später gemachten Auskunft nicht erwähnt, doch bestehen keine über diesen Umstand hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beschuldigten eingereichte Bestätigung der Polizeidienststelle F.________ vom 22. Januar 2016 nicht der Wahrheit entsprechen würde.