Die Mail-Auskunft von Interpol Belgrad vom 14. August 2014 (pag. 12), wonach D.________ nicht «holder» eines serbischen Führerausweises sei, kann somit in dieser allgemeinen Form nicht zutreffen, zumal das in der Auskunft ebenfalls erwähnte Fahrverbot ja notwendigerweise voraussetzt, dass der Verfügungsadressat zuvor über einen Führerausweis verfügt haben muss.