3 Darin liegt aber noch kein Beweis dafür, dass er zum Tatzeitpunkt nicht Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B war. Will man bei der beigebrachten und der Kantonspolizei vorgelegten Fotografie (pag. 8, 36) nicht von einer Fälschung ausgehen – und dafür liegen keine Beweise vor – ist vielmehr davon auszugehen, dass D.________ am 15. Juli 2010 von den serbischen Behörden ein bis zum 15. Juli 2020 gültiger Führerausweis der Kategorie B ausgestellt worden war.