6. Der Beschuldigte rügt eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Aus der oberinstanzlich eingereichten Bestätigung der serbischen Polizeidienststelle vom 22. Januar 2016 ergebe sich, dass D.________ – der Fahrzeugführer, welchem der Beschuldigte an jenem Abend des 10. Juli 2014 unbestrittenermassen einen Personenwagen überlassen hatte – zum Tatzeitpunkt über einen Führerschein verfügt und das gegen ihn erlassene Fahrverbot zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden habe.