3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte reichte mit seiner Berufungserklärung eine Bestätigung des Innenministeriums der Republik Serbien, Polizeiverwaltung E.________, Polizeidienststelle F.________ vom 22. Januar 2016 (pag. 83) sowie eine vom gleichen Tag datierende Übersetzung hiervon (pag. 82) ein und beantragte, diese Dokumente seien zu den Akten zu erkennen. Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich (infolge Verzichts auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren) nicht zum Beweisantrag.