Mit Verfügung vom 20. April 2016 (pag. 94 f.) wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und der Beschuldigte aufgefordert, entweder innert 10 Tagen mitzuteilen, dass er damit nicht einverstanden sei, oder innert 40 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen respektive seine Berufungserklärung vom 6. April 2016 zu ergänzen. Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (pag. 97 ff.) langte fristgerecht eine ergänzende Begründung der Berufung ein.