2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 21. Dezember 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 64). Die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils datiert vom 30. März 2016 (pag. 66 ff.). Mit Eingabe vom 6. März 2016 (pag. 79 ff.) reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein und teilte mit, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 19. April 2016 (pag. 91) auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren. Mit Verfügung vom 20. April 2016 (pag.