__ (nachfolgend: Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig, weil er am 10. Juli 2014 in G.________ ein [Mo- tor-]Fahrzeug an einen Führer – D.________ - überlassen habe, von dem er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass er nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt habe (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG). Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend total CHF 500.00, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 (pag. 60 ff.).